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Service für Krankenkassen

für erfolgreiche Gesundheitsförderung reicht der §20 SGB V allein nicht aus

Die Aufgaben der Krankenkassen in der betrieblichen Gesundheitsförderung und Primärprävention werden vom § 20 SGB V geregelt. Der §20 SGB V beschreibt Mindestanforderungen und steckt einen Handlungsrahmen ab.

Für die Betreuung der Versicherten und der Unternehmen reicht der §20 SGB V allein nicht aus. Im Fokus muss für Sie als Krankenkasse die Entwicklung ganzheitlicher, langfristig wirksamer Maßnahmen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsmanagements stehen.


Unabhängig vom Beitragssatz und weit über den Anforderungen des §20 SGB V bieten wir Ihnen mit unseren Programmen die Möglichkeit die Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Krankenkasse auszubauen.

Zielorientiert und individuell unterstützen wir Krankenkassen bei:


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